Tashi Gumbatshang, Leiter Kompetenz-Center Vermögens- und Vorsorgeberatung, Raiffeisen Schweiz
Tashi Gumbatshang
Während der Coronapandemie ist der Wunsch nach einer Auszeit gemäss ersten Erkenntnissen des Raiffeisen-Vorsorgebarometers 2021 bei vielen Arbeitnehmern weiter gestiegen.
Freiheit hat eine ganz neue Bedeutung erhalten. Gleichzeitig hat wohl das Bewusstsein für die Endlichkeit des eigenen Lebens zugenommen. Beides denkbare Gründe für das wachsende Bedürfnis nach einer beruflichen Auszeit, auch Sabbatical genannt. Damit die Reise ans Ende der Welt oder der Volontäreinsatz auf dem französischen Weingut finanziell tragbar bleiben, sind einige Vorkehrungen zu treffen.
Wer sich den Traum einer beruflichen Auszeit erfüllen möchte, hat grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten: bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub oder Kündigung. Glücklich schätzen dürfen sich Angestellte von Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ein Sabbatical finanzieren. In diesem Fall vergütet der Arbeitgeber den Lohn, womit alle Beiträge an die Sozialversicherungen weiter geleistet werden.
Nur wenige Unternehmen bieten Angestellten den Luxus einer bezahlten Auszeit. Als Alternative offerieren viele den unbezahlten Urlaub an. Dann wird der Arbeitsvertrag vorübergehend ausser Kraft gesetzt. Wer keinen unbezahlten Urlaub aushandeln kann, dem steht nur die Kündigung offen. Nachteil: Es besteht das Risiko, nach der Rückkehr nicht sofort eine neue Stelle zu finden. Da die Kündigung selbst verschuldet ist, muss bei der Arbeitslosenversicherung mit bis zu sechzig Einstelltagen gerechnet werden. Sowohl beim unbezahlten Urlaub als auch bei der Kündigung sind wegen des Lohnausfalls diverse Versicherungen, wie die obligatorische Unfallversicherung, nicht gedeckt.
Beitragslücken reduzieren die künftige AHV-Rente und sollten daher vermieden werden. Die Beitragspflicht bei der AHV ist erfüllt, wenn in einem Kalenderjahr während mindestens neun Monaten mit einem Pensum von mindestens 50% gearbeitet wird. Bis drei Monate Auszeit in einem Kalenderjahr liegen also drin. Auch eine halbjährige Arbeitspause ohne Lücke von Anfang Oktober bis Ende März des Folgejahres ist möglich. Wer länger unterwegs ist, sollte sich bei der Ausgleichskasse melden. Wichtig: Beitragslücken können nur innerhalb von fünf Jahren gefüllt werden.
Bei der zweiten Säule endet der Versicherungsschutz für Invalidität und Tod von Gesetzes wegen einen Monat nach der letzten Lohnzahlung. Viele Pensionskassen sehen aber eine Weiterversicherung vor. Hier macht es in der Regel einen Unterschied, ob die Auszeit dank unbezahltem Urlaub oder durch Kündigung realisiert wird.
Im Fall einer Kündigung ist die Weiterversicherung bei der bestehenden Pensionskasse in den wenigsten Fällen möglich. Stattdessen muss das Altersguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden. Wichtige Fragestellung dabei: Soll das Invaliditäts- und Todesfallrisiko versichert werden? Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG können die Versicherung und auch das Alterssparen weitergeführt werden. Nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit muss das Vorsorgevermögen in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Es kann zu diesem Zeitpunkt oder später Sinn machen, die Vorsorgelücken mit Pensionskasseneinkäufen zu schliessen. Bei einem unbezahlten Urlaub empfiehlt es sich, die Pensionskasse frühzeitig zu kontaktieren. Ob und wie die Weiterversicherung möglich ist, steht im Pensionskassenreglement.
Einige Kassen bieten für eine beschränkte Zeit von maximal zwei Jahren die vollständige Weiterversicherung an. Dies setzt voraus, dass die Arbeitnehmer über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge für den Sparteil und die Risikoversicherungen Invalidität und Tod zu übernehmen. Dann bleibt der Versicherungsschutz unverändert. Andere PK bieten nur die Absicherung bei Invalidität und Tod, während einige gar keine Weiterversicherung ermöglichen.
Einzahlungen in die steuerprivilegierte private Vorsorge 3a sind nur möglich, wenn im betreffenden Jahr AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Im selben Jahr muss auch die Einzahlung geleistet werden. Später nachholen ist derzeit nicht möglich. Also gilt: Vor dem Kofferpacken das 3a-Konto oder -Depot füllen.
Tashi Gumbatshang, Leiter Kompetenz-Center Vermögens- und Vorsorgeberatung, Raiffeisen Schweiz
Die obligatorische Unfallversicherung endet 31 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Mit einer Abredeversicherung kann die Deckung um sechs Monate verlängert werden. Insgesamt wird so ein Versicherungsschutz von sieben Monaten erreicht. Bei längerer Auszeit empfiehlt sich der Einschluss der Unfallversicherung in die private Krankenversicherung. Komplizierter gestaltet sich die Situation im Krankheitsfall. Die Lohnfortzahlung während der Auszeit ist in der Regel nicht versichert. Je nach Situation können private Zusatzversicherungen sinnvoll sein. Es lohnt sich also, vor der grossen Auszeit mithilfe der «Vorsorge-Checkliste Auszeit» alle Aspekte zu prüfen und die notwendigen Massnahmen rechtzeitig an die Hand zu nehmen. So kann die bevorstehende Freiheit sorglos genossen werden.
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