Themenspezifische Specials
Mit themenspezifischen Specials, die als zusätzlicher Zeitungsbund erscheinen, bietet «Finanz und Wirtschaft» ihren Lesern regelmässig einen attraktiven Mehrwert.
Michael Welti, Managing Partner und Head of Private Banking, Banque Heritage
Die Schweiz bietet die komfortable Lage eines finanziellen sozialen Netzes. Es fängt die Bedürftigen in den meisten Situationen auf, wenn sie nicht oder nicht mehr im vollen Umfang berufstätig sein können.
Dies am häufigsten, wenn sie in Rente gehen und Alters- und Hinterlassenenversicherung und Pensionskassengelder beziehen. Darüber hinaus lassen sich im Laufe eines Lebens beachtliche Vermögenswerte aufbauen oder die der vorhergehenden Generation weiterentwickeln. Sie müssen nicht zwingend aus Barmitteln oder Anlageportfolios bestehen.
Manche künstlerische Sammlung, über ein ganzes Leben zusammengetragen, übersteigt den Wert eines Einfamilienhauses. Immobilien gehören zu den Vermögenswerten, die Erben nicht immer selbst nutzen können oder wollen. Doch was tun, wenn man nicht auf die Verwertung solcher Assets angewiesen ist? Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich zu Lebzeiten um die eigenen Erbschaftsangelegenheiten zu kümmern. Das erspart nicht nur den Angehörigen die Belastung, Entscheidungen treffen zu müssen, sondern verhindert eventuell einen Erbschaftsstreit. Ein solcher könnte sich in die Länge ziehen und familiäre Bande auf die Probe stellen.
Von Pflichtanteilen und Erbreihenfolgen abgesehen, ist man beim Vererben recht frei. So kann beispielsweise die Lieblingsnichte besonders berücksichtigt werden – oder auch eine öffentliche Einrichtung, ein Bildungsinstitut oder eine wohltätige Stiftung. Doch was, wenn keine Stiftung so richtig zu den eigenen Wunschvorstellungen passen mag?
Einem philanthropischen Engagement sind fast keine Grenzen gesetzt: Zwischen klassischem Mäzenatentum, nachhaltigem Stiften und sozialem Unternehmertum gibt es aber wichtige Unterschiede, und nicht jede Variante passt zu jeder Aktivität. Es gibt Dachstiftungen, Familienstiftungen, Förderstiftungen sowie kirchliche, klassische, öffentlich-rechtliche, operative und gemeinnützige Stiftungen.
Wichtig ist zu beachten, dass die langfristigen und erfolgsbestimmenden Entscheidungen vor der Gründung fallen, da nachträgliche Änderungen sehr aufwendig sein können. Die Schweiz hat eine lange Stiftungstradition und behandelt diese Art von Institutionen zudem noch sehr liberal. Die Voraussetzungen sind hierzulande optimal, um dafür zu sorgen, dass das Familienvermögen auch nach dem Ableben bewahrt bleibt, zum Beispiel mit einer gemeinnützigen Stiftung, mit der die Stiftenden ihre Passion, ihre Vision oder ihre Wohltätigkeit bewahren und weiterführen können.
«Das beste Investment, mit der höchsten Rendite und dem geringsten Risiko, ist Spenden.» Diese Aussage von Sir John Templeton, seines Zeichens ein in den USA geborener, britischer Unternehmer und Fondsgründer, bestätigt, dass mit der Gründung einer Stiftung ein Zweck erfüllt werden kann. Mit einer Gründung noch zu Lebzeiten ist der Gründer zudem nicht nur bei der Festhaltung des Stiftungszwecks, und damit der «raison d’être», sondern auch bei der Organisation und der Umsetzung involviert. Mit «warmen Händen» kann man sich in der eigenen Stiftung persönlich engagieren.
«Der Stiftungsrat muss dafür sorgen, dass der Zweck erfüllt wird.»
Mit der Gründung nach dem Ableben steht zwar der Stiftungszweck fest, jedoch kann die positive Wirkung nicht mehr erlebt werden. Die Höhe des Stiftungsvermögens entscheidet dabei bedingt, wie viel zu einem wohltätigen Zweck etwa erreicht werden kann. Der Ertrag spielt entweder eine über- oder eine untergeordnete Rolle. Insgesamt gibt es drei Szenarien, die über die Langfristigkeit entscheiden: Entweder wird der inflationsbereinigte Ertrag an die Destinatäre ausgeschüttet. Oder der das Anfangsnominal übersteigende Betrag des Stiftungsvermögens oder das Stiftungsvermögen kann dann selbst aufgebraucht werden.
Die Wünsche der Stifter Über die langfristige Erfüllung des Stiftungszwecks entscheidet deshalb nicht nur die Fördertätigkeit, sondern auch das Anlagereglement. Massgeblich für die Vermögensanlage sind die Wünsche der Stiftenden sowie die Bestimmungen in der Stiftungsurkunde und im Organisations- und Anlagereglement.
Diese Richtlinien muss der betraute Vermögensverwalter kennen und sich innerhalb dieses Rahmens bewegen: Substanzerhaltung, Sicherheit, Liquidität, Rendite, Transparenz und Risikoverteilung. Der Stiftungsrat, der immer persönlich haftet, muss dafür sorgen, dass der Stiftungszweck jederzeit im Zentrum des Interesses steht und erfüllt wird.
Deshalb gebührt der gewissenhaften und langfristig erfolgreichen Vermögensverwaltung des Stiftungsvermögens grosse Bedeutung, denn nur damit wird der Stifterwillen erfüllt. Die Beratung und die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens sollten die philanthropische- und die Banksicht vereinen.
Es sollte immer ein Gesamtbild berücksichtigt werden, das einerseits die eigenen, selbst definierten Wünsche respektiert und realisiert. Andererseits sollte sichergestellt sein, dass die bestmögliche Wirkung erreicht wird, die über längere Zeit nachhaltig ist.
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