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Thomas Bopp, Finanzplanung, Bank Julius Bär
Die Entsendung von Mitarbeitenden oder Führungskräften ins Ausland hat bei Schweizer Unternehmen eine lange Tradition. Sie nutzen diese Praxis, um ihre internationale Präsenz zu stärken, Märkte zu erschliessen und Know-how vor Ort zu bringen. Vor Corona nahm die Anzahl solcher entsandter Expatriates, kurz Expats, stetig zu. In der Post-Corona-Phase zeichnet sich jedoch eine Trendwende ab, da die Technologie die virtuelle Arbeit erleichtert und Expats für die Unternehmen oftmals kostenträchtiger sind als lokale Arbeitskräfte.
Für Expats selbst eröffnet eine Entsendung ins Ausland nach wie vor eine einmalige Chance zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung. Sie erleben neue Kulturen, erweitern ihre Fähigkeiten in einem internationalen Umfeld, knüpfen wertvolle Kontakte und stärken ihre interkulturelle Kompetenz. Dies ist in vielen Fällen auch eine Chance für einen Karriereschritt nach der Rückkehr.
Eine Entsendung ins Ausland kann neben steuer- und arbeitsrechtlichen Themen grosse Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und damit die soziale Sicherheit der betroffenen Mitarbeiter haben. Dabei sind zwei Arten von Entsendungen zu unterscheiden. Bei einer echten Entsendung handelt es sich um einen befristeten Zeitraum, und das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Wird der Mitarbeiter aber auf unbestimmte Zeit entsandt, so liegt eine Versetzung vor, und der betroffene Arbeitnehmer erhält einen neuen lokalen Arbeitsvertrag.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es relevant, in welches Zielland Expats entsandt werden. In den bilateralen Abkommen mit den EU-/Efta-Ländern ist der Tatbestand einer echten Entsendung exakt geregelt. Sie gelten für Personen mit EU-/Efta- oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Für Drittstaatsangehörige gelten noch alte Länderabkommen. Die Schweiz hält mit über zwanzig Ländern Sozialversicherungsabkommen, in welchen die Rahmenbedingungen für Entsendungen geregelt sind.
«Es gilt, zwei Arten von Entsendungen zu unterscheiden.»
Gelangt eines der Abkommen zur Anwendung, verbleibt der oder die Entsandte für die Dauer der Entsendung im Vorsorgesystem der Schweiz und ist im Einsatzland von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies bedeutet, dass sowohl die staatliche (AHV/IV) wie auch die berufliche Vorsorge (Pensionskasse/UVG) weitergeführt werden und die Risiken Tod, Invalidität und Langlebigkeit weiter durch die schweizerischen Sozialversicherungen gedeckt sind. Die maximale Entsendedauer beträgt zwischen 24 und 60 Monaten, abhängig vom anwendbaren Abkommen. Wenn der maximale Zeitraum nicht ausreicht, kann mit einer Ausnahmevereinbarung eine Verlängerung beantragt werden.
Ist kein Abkommen mit dem Zielland vorhanden oder ist der maximale Zeitraum einer Entsendung überschritten, kann die schweizerische staatliche Vorsorge (AHV/IV) nur dann weitergeführt werden, wenn die Mitarbeitenden während fünf Jahren in der Schweiz versichert waren und weiter für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind. Ohne den Entsandtenstatus kann die Pensionskasse hingegen nicht fortgeführt werden. Vielmehr muss das vorhandene Altersguthaben auf eine oder zwei Freizügigkeitsstiftungen übertragen werden, was zur Folge hat, dass die Leistungen bei Tod oder Invalidität erlöschen und bei Bedarf nur im Rahmen einer Freizügigkeitslösung oder der privaten Vorsorge weitergeführt werden können. Bei endgültigem Verlassen der Schweiz kann das Altersguthaben auch bar bezogen werden. Bei Wohnsitznahme in einem EU-/Efta-Staat gilt dies jedoch nur für den überobligatorischen Teil. Der obligatorische Teil verbleibt bis zur Pensionierung bei der Schweizer Vorsorgeeinrichtung.
Für Expats ist zudem auch die Absicherung der Heilungskosten bei Krankheit und Unfall von grosser Bedeutung. Wieder abhängig davon, ob es sich um eine echte Entsendung oder einen lokalen Arbeitsvertrag handelt sowie vom Zielland und der Abkommenssituation, ist der Verbleib in einer schweizerischen Krankengrundversicherung zeitlich begrenzt möglich, bzw. obligatorisch. Alternativ erfolgt ein Anschluss an das lokale Krankenversicherungssystem. Ob der Schutz ausreicht, muss im Einzelfall geprüft werden. Besteht Bedarf an zusätzlichen Versicherungen, gibt es viele Anbieter, die auf internationale Krankenversicherungen spezialisiert sind.
Expats sollten sich aktiv und frühzeitig mit der Vorsorgeplanung befassen, da sonst unbewusst Lücken entstehen können. Wird eine angemessene Absicherung nicht durch den Arbeitgeber sichergestellt, müssen Expats im Rahmen der privaten Vorsorge selbst dafür sorgen. Es bieten sich internationale Versicherungslösungen an, die die in der Schweiz oder lokal im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche ergänzen.
Es empfiehlt sich daher, sich vorgängig eingehend zu informieren und sicherzustellen, dass keine Fristen verpasst werden und die Vorsorge während und nach dem Auslandsaufenthalt gewährleistet ist. Dies gilt auch für Familienmitglieder, für welche unterschiedliche Regelungen punkto Sozialversicherungen gelten können.
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